Artikel 8
Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023.
Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.
Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen:
der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.
Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen:
der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich fossiles Gas im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.