Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2021/2178

Artikel 3

Angaben von Vermögensverwaltern

(1)  
Vermögensverwalter legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen III und XI der vorliegenden Verordnung offen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang IV geliefert.