Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 9

Abschnitt „Bezugnahme auf international anerkannte Standards“

(1)  
Im Abschnitt „Bezugnahme auf international anerkannte Standards“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer, ob und inwieweit sie einen Kodex für verantwortungsvolle Unternehmensführung und international anerkannte Standards für die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung beachten, sowie gegebenenfalls den Grad ihrer Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Beschreibung muss alle folgenden Angaben umfassen:

a) 

die Indikatoren, die zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwendet werden und mit denen die in Absatz 1 genannte Beachtung oder Ausrichtung gemessen wird,

b) 

die Methode und die Daten, die zur Messung der in Absatz 1 genannten Beachtung oder Ausrichtung verwendet werden, einschließlich einer Beschreibung des Erfassungsbereichs, der Datenquellen und der Art und Weise, wie die verwendete Methode die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Unternehmen, in die investiert wird, prognostiziert,

c) 

ob ein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, und wenn ja, den Namen und den Anbieter dieses Szenarios und wann es entwickelt wurde,

d) 

wenn kein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, eine Erklärung, warum der Finanzmarktteilnehmer zukunftsorientierte Klimaszenarien nicht für relevant hält.