Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 7

Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

(1)  

Im Abschnitt „Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer ihre Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie die Art und Weise, wie diese Strategien auf dem neuesten Stand gehalten und angewandt werden, einschließlich aller folgenden Punkte:

a) 

das Datum, an dem das Leitungsorgan des Finanzmarktteilnehmers diese Strategien genehmigt hat,

b) 

die Art und Weise, wie die Verantwortung für die Umsetzung dieser Strategien im Rahmen der organisatorischen Strategien und Verfahren zugewiesen wird,

c) 

die Methoden zur Auswahl der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren und zur Feststellung und Bewertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und insbesondere eine Erläuterung, wie bei diesen Methoden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und die Schwere dieser wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, einschließlich ihres potenziell irreversiblen Charakters, berücksichtigt werden,

d) 

alle mit den Methoden gemäß Buchstabe c dieses Absatzes verbundenen Fehlermargen mit einer Erläuterung dieser Marge,

e) 

die verwendeten Datenquellen.

(2)  
Sind die Informationen zu einem der verwendeten Indikatoren nicht ohne Weiteres verfügbar, legen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 dar, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, die Informationen entweder direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder durch zusätzliche Nachforschungen, die Zusammenarbeit mit externen Datenanbietern bzw. Sachverständigen oder durch vertretbare Annahmen zu erhalten.