Artikel 4
Erklärung der Finanzmarktteilnehmer, dass sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen
(1)
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen bis zum 30. Juni jedes Jahres gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 auf ihren Internetseiten in einem gesonderten Abschnitt mit dem Titel: „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 4 bis 10 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen. Diese Informationen müssen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres beziehen und werden gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung in einem Abschnitt mit dem Titel „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ veröffentlicht.
(2)
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Absatz 1 genannte Erklärung nach dem Muster der in Anhang I Tabelle 1 enthaltenen Vorlage.
(3)
Bei Finanzmarktteilnehmern, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 4 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannte Erklärung erstmals veröffentlichen, müssen sich — abweichend von Absatz 1 — die in Absatz 1 genannten Informationen in der Erklärung auf den Zeitraum ab dem Datum, an dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erstmals berücksichtigt wurden, und bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres beziehen. Diese Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die Informationen in der in Absatz 1 genannten Erklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres.