Artikel 20
Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen
Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 14 bis 17 — in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird:
Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben.
Diese ökologischen oder sozialen Merkmale sind nur erfüllt, wenn durch das Finanzprodukt in mindestens eine der Anlageoptionen investiert wird, die in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste aufgeführt sind, und mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird.
Weitere Informationen über diese Merkmale können den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anhängen oder gegebenenfalls anhand der in Absatz 5 angegebenen Verweise entnommen werden.
Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt:
eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a, b und c des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen,
die Anteile der Anlageoptionen innerhalb der einzelnen in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.
Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an:
für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 14 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.