Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 19 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 19

Informationen über nachhaltige Investitionen bei Finanzprodukten mit dem Ziel nachhaltiger Investitionen

(1)  

Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ in der in Anhang III enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

a) 

eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms:

i) 

gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer i dieser Verordnung

ii) 

gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer ii dieser Verordnung

b) 

eine Beschreibung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung,

c) 

wenn durch die Finanzprodukte in Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, die zu einem Umweltziel beitragen, und es sich bei den Wirtschaftstätigkeiten nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, eine klare Erläuterung der Gründe hierfür,

d) 

in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 15 Absatz 2 an.
(3)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 15 Absatz 3 an.
(4)  
Bei Finanzprodukten, durch die in eine Wirtschaftstätigkeit investiert wird, die zu einem sozialen Ziel beiträgt, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ in der in Anhang III enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser Investitionen an.