Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 21

Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden

(1)  
Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden, so bestätigen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 18 und 19 — in einer deutlich sichtbaren Erklärung im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen, dass mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden und dass die auf dieses Ziel bezogenen Informationen in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen oder gegebenenfalls über die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Bezugnahmen verfügbar sind.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt:

a) 

eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a und b des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen,

b) 

die Anteile jeder der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Kategorien von Anlageoptionen innerhalb jeder dieser Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.

(3)  

Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an:

a) 

für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,

b) 

für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

(4)  
Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang III enthaltenen Vorlage dar.
(5)  
Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger eine Reihe von Anlageoptionen, zu denen aufgrund der Anzahl der erforderlichen Anhänge die Informationen nicht in klarer und knapper Form in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen angegeben werden können, können die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels — die in Absatz 3 genannten Informationen zur Verfügung stellen, indem sie im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen Bezug auf die Anhänge der entsprechenden Offenlegungen nehmen, die durch die Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, auf die in dem Absatz Bezug genommen wird und in denen diese Informationen zu finden sind.