Artikel 21
Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt:
eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a und b des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen,
die Anteile jeder der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Kategorien von Anlageoptionen innerhalb jeder dieser Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.
Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an:
für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.