Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Begriff der wesentlichen Änderung

Artikel 3

Begriff der wesentlichen Änderung

Eine wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt als eingetreten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

eine Änderung in Form einer Zunahme oder eines Rückgangs der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Veränderung der veranschlagten fixen Gemeinkosten der Firma für das laufende Jahr um mindestens 30 Prozent;

b)

eine Änderung in Form einer Zunahme oder eines Rückgangs der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu Veränderungen der Eigenmittelanforderungen der Firma auf der Grundlage der veranschlagten fixen Gemeinkosten für das laufende Jahr um mindestens zwei Millionen Euro.