Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 1

Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 beziehen sich die „Zahlen, die sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergeben“ auf Zahlen des jüngsten geprüften Jahresabschlusses einer Wertpapierfirma nach Gewinnausschüttung oder des jüngsten Jahresabschlusses, wenn der Abschluss einer Wertpapierfirma nicht der Prüfungspflicht unterliegt.

(2)   Für den Fall, dass der jüngste geprüfte Jahresabschluss der Firma keinen Zwölfmonatszeitraum abdeckt, dividiert die Firma die Beträge in diesem Jahresabschluss durch die Anzahl der im Abschluss abgedeckten Monate und multipliziert das Ergebnis anschließend mit zwölf, um ein Jahresäquivalent zu berechnen.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 werden Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter auf der Grundlage des Nettogewinns berechnet.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 werden Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalposition der Firma im Jahr der Zahlung.

b)

Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist die Firma nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, sie erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

(5)   Fallen Dritten, einschließlich vertraglich gebundenen Vermittlern, feste Ausgaben im Namen der Wertpapierfirmen an, die nicht bereits bei den in dem in Absatz 1 genannten Jahresabschluss enthaltenen Gesamtausgaben berücksichtigt sind, werden diese festen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Wertpapierfirma addiert. Ist eine Aufschlüsselung der Ausgaben der Dritten verfügbar, fügt die Wertpapierfirma von diesen festen Ausgaben nur den Anteil zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der der Wertpapierfirma zuzuordnen ist. Ist keine Aufschlüsselung verfügbar, fügt die Wertpapierfirma nur den Anteil der Ausgaben der Dritten zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der dem Businessplan der Wertpapierfirma entspricht.

(6)   Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:

a)

an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie unmittelbar an die Kunden weitergegeben und ihnen in Rechnung gestellt werden. Hierbei sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind;

b)

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht;

c)

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden;

d)

Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten;

e)

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen;

f)

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

g)

Ausgaben im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Posten können Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auch folgenden Betrag (A) abziehen:

A = B – 4 × C, dabei gilt:

B

=

vom Market-Maker gezahlte Handelsgebühren für Geschäfte, für die der Market-Maker Market-Making-Tätigkeiten ausführt (jährlicher Betrag), sofern diese Gebühren nicht direkt an die Kunden weitergegeben und ihnen in Rechnung gestellt wurden;

C

=

Handelsgebühren, die für den Verkauf eines Wertpapierportfolios anfallen würden, das dem größten Tagesendbestand von Wertpapieren entspricht, die der Market-Maker im Vorjahr für Market-Making-Zwecke hielt.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).