Artikel 17
Mindestrenditegarantien
(1) Wenn der PEPP-Anbieter Mindestrenditegarantien anbietet, beschreibt der PEPP-Anbieter in klarer Weise die Merkmale der Garantie, einschließlich Obergrenzen und Schwellenwerte, und gibt an, ob die Garantie für inflationsbereinigte Renditen oder für Nominalrenditen gilt.
(2) Der PEPP-Anbieter gibt im PEPP-Basisinformationsblatt und anschließend in der PEPP-Leistungsinformation ausdrücklich an, ob die Höhe der Garantie um die jährliche Inflationsrate angepasst ist oder nicht.