Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2021/473

Artikel 16

Bildung von Reserven

(1)   Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, bei der Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen der PEPP-Sparer gebildet werden, stellen die PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag in transparenter und verständlicher Weise die Regeln dar, die für die Zuweisung des angesparten Kapitals und der Anlagerenditen zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers, von und zu den Reserven und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern gelten.

(2)   Der PEPP-Anbieter weist Beiträge und Anlagerenditen der zweckgebundenen Vermögenswerte auf transparente und verständliche Weise den Reserven zu, um in Zeiten positiver Anlagerenditen angemessene Reserven zu bilden. Ebenso wird der PEPP-Anbieter in Zeiten negativer Anlagerenditen Zuweisungen von den Reserven zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern in gerechter und transparenter Weise vornehmen.

(3)   Der PEPP-Anbieter muss die für die PEPP-Sparer angelegten Vermögenswerte eindeutig ausweisen und kennzeichnen. Der PEPP-Anbieter darf nicht in der Lage sein, mit den für die PEPP-Sparer ausgewiesenen Vermögenswerten auf eigene Rechnung zu handeln.

(4)   In den ersten zehn Jahren nach Einrichtung eines neuen PEPP kann der PEPP-Anbieter zur Bildung der Reserven mit einem Darlehen oder eine Eigenkapitalanlage zu den Vermögenswerten der PEPP-Sparer beitragen. In diesem Fall legt der PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag die Bedingungen für seinen Beitrag und seine Gewinnbeteiligung sowie das Muster der schrittweisen Desinvestition über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf transparente und verständliche Weise dar.