Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Ad-hoc-Informationsersuchen

Artikel 5

Ad-hoc-Informationsersuchen

(1)   Sonstige Ad-hoc-Informationsersuchen, die nicht in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 präzisiert sind, werden den in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kontaktpersonen in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt.

(2)   Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art übermitteln, legen dar, inwiefern die Informationen die Beaufsichtigung oder Überwachung einer Wertpapierfirma oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften.

(3)   Die zuständigen Behörden, die um die Informationen ersuchen, geben eine angemessene Frist für die Beantwortung des Ersuchens an, wobei Art und Dringlichkeit des Ersuchens und der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.

(4)   Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.

(5)   Sind die angeforderten Informationen nicht verfügbar, teilen die zuständigen Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten haben, dies den zuständigen Behörden mit, die das Ersuchen übermittelt haben.