Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG

ANHANG

Muster für den Austausch von Informationen über Wertpapierfirmen, das von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine Zweigniederlassung beaufsichtigen, zu übermitteln ist:

Zuständige Behörde

Freitext

Name der Wertpapierfirma

Freitext

Bezugsdatum (tt.mm.jjjj)

Bezugsdatum für die Informationen

Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj)

Datum der Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)

Bitte „ja“ angeben, wenn die Angaben in diesem Muster auf konsolidierter Basis und nicht auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe bereitgestellt werden.

Kontaktperson der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

Name und Kontaktdaten einer Person bei etwaigen Anschlussfragen

Erklärung zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 der genannten Verordnung

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 zu melden.

Erklärung zur Einhaltung etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die Wertpapierfirma

Erklärung zur Einhaltung etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln im Einklang mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die Wertpapierfirma

Wert der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Wert aus aufsichtlichen Meldungen.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Erklärung, ob der in der vorhergehenden Zeile angegebene Wert auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegt wurde

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitext zur Angabe der Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Wert etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren Begründung

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Wert aus aufsichtlichen Meldungen.

Freitext zur Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Wert bezüglich etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln im Einklang mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Wert aus aufsichtlichen Meldungen.

Freitext zur Begründung der Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Erklärung zur Einhaltung der in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko durch die Wertpapierfirma

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung zu melden.

Erklärung zur Einhaltung der Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung zu melden.

Zusammenfassung der Gesamtbewertung des Liquiditätsrisikoprofils und des Risikomanagements einer Wertpapierfirma durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Zusammenfassende Bewertung aller wesentlichen Risiken, die sich aus der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder aus anderen Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergeben haben

Rechtsgrundlage: Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Auszutauschende Zusatzinformationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Wertpapierfirma und die Vorkehrungen für Krisensituationen

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

1.

Aktuelle Organisationsstruktur (Organigramm) der Wertpapierfirma, einschließlich ihrer Geschäftsfelder und Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe

2.

Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind, und Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Zusatzinformationen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die Wertpapierfirmen beaufsichtigen, die nicht als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingestuft wurden

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

1.

Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung einschließlich der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigniederlassung

2.

Liste der Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.