Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Häufigkeit des Informationsaustauschs

Artikel 1

Häufigkeit des Informationsaustauschs

(1)   Die Informationen, auf die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.

(2)   Die Informationen über eine etwaige Nichteinhaltung der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 spezifizierten Anforderungen und über die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen oder anderer verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Feststellung der Nichteinhaltung durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme oder der Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion übermittelt.

(3)   Die Informationen, auf die in den Artikeln 3 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April auf der Grundlage des Abschlusses zum 31. Dezember oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.

(4)   Abweichend von Absatz 3 werden in einem Kalenderjahr, in dem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung von Wertpapierfirmen im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 abschließen, die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens einen Monat nach Abschluss des Berichts übermittelt.