Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Informationsersuchen hinsichtlich grenzüberschreitend tätiger Dienstleistungsunternehmen

Artikel 4

Informationsersuchen hinsichtlich grenzüberschreitend tätiger Dienstleistungsunternehmen

(1)   Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Wertpapierfirma ihre Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, und die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung der Informationen zu diesen Dienstleistungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 ersuchen,

a)

übermitteln das Informationsersuchen in schriftlicher oder elektronischer Form an die in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 genannte Kontaktperson,

b)

geben eine angemessene Frist an, innerhalb derer die Antwort übermittelt werden sollte.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.