Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren

Artikel 5

Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen die für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen den in den Absätzen 2 bis 14 dieses Artikels für die Berechnung der harten Kernkapitalquote und der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren und Zeitplänen. Die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Bestimmungen entsprechen den in Absatz 9 und in Absatz 13 Buchstabe c dieses Artikels bezüglich der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren.

(2)   Soweit in den für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, wird in diesen Bestimmungen eines von Folgendem festgelegt:

a)

die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für den zulässigen Umwandlungsbetrag;

b)

eine Spanne, innerhalb der diese Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, festzulegen.

(3)   Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert:

a)

die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt;

b)

die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe;

c)

die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen.

(4)   Den nach einer Herabschreibung vorzunehmenden Ausschüttungen wird der verminderte Kapitalbetrag zugrunde gelegt.

(5)   Aus der Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments ergeben sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.

(6)   Hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgestellt, dass die harte Kernkapitalquote unter das eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments auslösende Niveau gefallen ist, hat das Leitungsorgan oder ein anderes maßgebliches Organ der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, unverzüglich das Eintreten eines Auslöseereignisses festzustellen und es besteht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

(7)   Der Gesamtbetrag der Instrumente, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:

a)

den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, auf den Prozentsatz, der in den für das Instrument geltenden Bestimmungen für das Auslöseereignis festgesetzt wurde, erforderlich ist;

b)

den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.

(8)   Tritt ein Auslöseereignis ein,

a)

hat die Wertpapierfirma die Mitarbeiter, denen die Instrumente als variable Vergütung zugeteilt wurden, und die Personen, die derartige Instrumente weiterhin in Besitz haben, zu informieren;

b)

hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, den Kapitalbetrag der Instrumente herabzuschreiben oder die Instrumente so bald wie möglich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln.

(9)   Beinhalten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente ein Auslöseereignis gleicher Höhe, wird der Kapitalbetrag gegenüber allen Inhabern derartiger, zum Zweck der variablen Vergütung eingesetzter Instrumente anteilig herabgeschrieben oder umgewandelt.

(10)   Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag des Instruments unterliegt einer unabhängigen Überprüfung. Diese Überprüfung wird so schnell wie möglich abgeschlossen und schafft keine Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

(11)   Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, hat sicherzustellen, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche wandelbaren Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Die Wertpapierfirma oder das Institut hat zu jedwedem Zeitpunkt die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die derartige Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden, aufrechtzuerhalten.

(12)   Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegenstehen.

(13)   Damit die Herabschreibung eines Instruments als vorübergehend betrachtet werden kann, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden:

a)

Aufwertungen stützen sich auf die Gewinne, nachdem der Emittent der Instrumente einen offiziellen Beschluss zur Bestätigung der endgültigen Gewinne getroffen hat.

b)

Aufwertungen des Instruments oder die Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag erfolgen im vollständigen Ermessen der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, und unterliegen den in den Buchstaben c, d und e genannten Bedingungen, und die Wertpapierfirma oder das Institut ist nicht verpflichtet, unter bestimmten Umständen eine Aufwertung vorzunehmen oder zu beschleunigen.

c)

Eine Aufwertung wird anteilig unter den für die Zwecke der variablen Vergütung eingesetzten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumenten des Ergänzungskapitals und anderen Instrumenten, die zuvor Gegenstand einer Herabschreibung waren, vorgenommen.

d)

Der der Summe der Aufwertungen für die Instrumente des Ergänzungskapitals und die anderen Instrumente sowie der Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag zuzuweisende Höchstbetrag ist gleich dem Gewinn der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus der Division des in Ziffer i bestimmten Betrags durch den in Ziffer ii bestimmten Betrag ergibt:

i)

Summe der vor der Herabschreibung geltenden Nominalbeträge aller Instrumente des Ergänzungskapitals und anderer Instrumente der Wertpapierfirma, die Gegenstand einer Herabschreibung waren;

ii)

Summe der Eigenmittel und des Nominalbetrags anderer Instrumente der Wertpapierfirma, die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzt werden.

e)

Die Summe der Aufwertungsbeträge und der Zahlungen von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag wird als Zahlung behandelt, die zu einer Minderung des harten Kernkapitals führt und muss

i)

mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis einer Wertpapierfirma vereinbar sein,

ii)

gegebenenfalls mit einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vereinbar sein, und

iii)

gegebenenfalls auf einen Teil der Nettoeinkünfte begrenzt sein, wenn der Wertpapierfirma eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

(14)   Die Berechnung für die Zwecke des Absatzes 13 Buchstabe d erfolgt zum Zeitpunkt der Wiederzuschreibung.