Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 2

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2019/2033 ein Auslöseereignis festgelegt.

b)

Das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt:

i)

7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen;

ii)

einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat.

c)

Eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:

i)

Die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, von der Wertpapierfirma oder Wertpapierfirmen oder Instituten mit vergleichbarer Bonität begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (7) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt.

ii)

Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung wurden mindestens 60 % der die Emission bildenden Instrumente zu anderen Zwecken als zur Zuteilung als variable Vergütung begeben und befinden sich nicht im Besitz eines der folgenden Unternehmen oder mit diesen eng verbundener Unternehmen:

der Wertpapierfirma oder ihrer Tochterunternehmen;

des Mutterunternehmens der Wertpapierfirma oder dessen Tochterunternehmen;

der Mutterfinanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Holdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Finanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma und deren Tochterunternehmen.

Für die Zwecke von Ziffer i können die Wertpapierfirmen, wenn die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt werden, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung lauten, einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden.


(7)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).