Artikel 2
Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2019/2033 ein Auslöseereignis festgelegt. |
b) |
Das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt:
|
c) |
Eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
|
Für die Zwecke von Ziffer i können die Wertpapierfirmen, wenn die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt werden, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung lauten, einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden.
(7) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).