Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Bedingungen für Klassen anderer Instrumente

Artikel 4

Bedingungen für Klassen anderer Instrumente

(1)   Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen:

a)

Die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen.

b)

Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen.

c)

Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen der Wertpapierfirma begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die in Absatz 4 niedergelegten Bedingungen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die folgenden:

a)

Die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über eine Wertpapierfirma, ein Institut oder ein Finanzinstitut begeben, die in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität der die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Wertpapierfirma führt.

b)

Die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt.

c)

Zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese.

d)

Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt.

e)

Das unter Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt, unter einen der folgenden Werte sinkt:

i)

wenn eine Wertpapierfirma die Instrumente begibt, 7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen;

ii)

wenn ein Institut die Instrumente begibt, 7 % der harten Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts;

iii)

einen höheren als den in Ziffer i oder ii genannten Wert, wenn die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, diesen festlegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angibt.

f)

Eine der Anforderungen des Artikel 2 Buchstabe c ist erfüllt.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen sind die folgenden:

a)

Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e.

b)

Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallenden Unternehmen begeben wurde („Referenzinstrument“).

c)

Das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f.

d)

Der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt.

e)

Der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt.

f)

In den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen sind die folgenden:

a)

Die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 55 der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegt, die nach den in der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um eine Wertpapierfirma in einem Drittland handelt, oder nach den in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um ein Institut in einem Drittland handelt, und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.

b)

Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f.