Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/08/2022
Änderungen (2)
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Artikel 2 - Zusätzliche Informationen

Artikel 2

Zusätzliche Informationen

Enthalten die folgenden Unterlagen Informationen, die für die STS-Meldung relevant sind, kann in der Spalte „Zusätzliche Informationen“ der Anhänge I, II, III oder IV der vorliegenden Verordnung ein Verweis auf die relevanten Teile dieser Unterlagen angebracht werden, wobei klar anzugeben ist, um welche Art von Dokumentation es sich handelt:

a) 

einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt;

b) 

sonstige zugehörige Dokumentation im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;

c) 

sonstige Unterlagen mit Informationen, die für die STS-Meldung relevant sind, insbesondere im Falle synthetischer Bilanzverbriefungen auch Unterlagen, die einen Originator, einen Anleger, die Besicherungsvereinbarung, den in Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Drittpartei-Verifizierer, und, soweit verfügbar, die Dokumentation für die in Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) betreffen.