Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/08/2022
Änderungen (2)
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Artikel 1 - Bei der STS-Meldung bereitzustellende Informationen

Artikel 1

Bei der STS-Meldung bereitzustellende Informationen

(1)  

Bei der STS-Meldung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die folgenden Informationen bereitzustellen:

a) 

Wenn es sich bei der Verbriefung um eine Nicht-ABCP-Verbriefung handelt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

b) 

wenn es sich bei der Verbriefung um eine ABCP-Verbriefung handelt, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

c) 

bei einem ABCP-Programm die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

d) 

wenn es sich bei der Verbriefung um eine synthetische Bilanzverbriefung handelt, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.

(2)  

Bei Verbriefungen, für die kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden muss, ist den bei der STS-Meldung gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen Folgendes beizufügen:

a) 

Wenn es sich bei der Verbriefung um eine Nicht-ABCP-Verbriefung handelt, die in den Feldern STSS9 und STSS10 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

b) 

wenn es sich bei der Verbriefung um eine ABCP-Verbriefung handelt, die in den Feldern STSAT9 und STSAT10 des Anhangs II der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

c) 

bei einem ABCP-Programm die in Feld STSAP9 des Anhangs III der vorliegenden Verordnung genannten Informationen;

d) 

wenn es sich bei der Verbriefung um eine synthetische Bilanzverbriefung handelt, die in den Feldern STSSY2, STSSY10, STSSY12 und STSSY13 des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.

Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist die Veröffentlichung der STS-Meldung für diese Verbriefungen auf die in diesem Absatz genannten Informationen zu beschränken.