Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 15/08/2022
Änderungen (1)
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ANHANG III

ANHANG III

Der ESMA bei ABCP-Programmen gemäß Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu übermittelnde Informationen

Allgemeine Informationen



Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

FELDBEZEICHNUNG

GEFORDERTER MELDEINHALT (1)

WEITERE ANGABEN

STSAP0

Artikel 27 Absatz 1

Erste Anlaufstelle

Rechtsträgerkennung (LEI) der Instanz, die als erste Anlaufstelle benannt wurde, und Name der jeweils zuständigen Behörde.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP1

Entfällt

Identifikationsnummer des Finanzinstruments

Gegebenenfalls internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der ABCP-Programme.

Falls verfügbar, weitere Angaben nach Punkt 3.1 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP2

Entfällt

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

Falls verfügbar, LEI des Sponsors/der Sponsoren und/oder des ABCP-Programms/der ABCP-Programme.

Punkt 4.2 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP3

Entfällt

Kennziffer der Meldung

Bei Übermittlung einer Aktualisierung: einmalige Referenznummer, die die ESMA bei der ursprünglichen STS-Meldung vergeben hat.

Entfällt

STSAP4

Entfällt

Eindeutige Kennung

Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung.

Wird mehr als eine STS-Meldung unter Verwendung dieser eindeutigen Verbriefungskennung übermittelt, eine Erklärung, warum dies der Fall ist.

Entfällt

STSAP5

Entfällt

Kennziffer des Prospekts

Falls verfügbar, von der jeweils zuständigen Behörde vergebene Kennziffer des Prospekts.

Entfällt

STSAP6

Entfällt

Verbriefungsregister

Falls verfügbar, Name des registrierten Verbriefungsregisters.

Entfällt

STSAP7

Entfällt

Bezeichnung der Verbriefung

Bezeichnung des ABCP-Programms

Abschnitt 4 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP8

Artikel 18 und Artikel 27 Absatz 3

Sitzland

Sitzland des Sponsors/der Sponsoren

Punkt 4.3 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP9

Entfällt

Klassifizierung der Verbriefung

Art der Verbriefung (Nicht-ABCP, ABCP, ABCP-Programm)

Entfällt

STSAP10

Entfällt

Emissionsdatum

Datum, an dem das ABCP-Programm erstmalig begeben wurde.

Punkt 4 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP11

Entfällt

Meldedatum

Datum der STS-Meldung an die ESMA

Entfällt

STSAP12

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: eine Erklärung, dass die Erfüllung der STS-Kriterien durch dieses zugelassene Drittunternehmen bestätigt wurde.

Entfällt

STSAP13

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name und Sitzland dieses Dritten.

Entfällt

STSAP14

Artikel 27 Absatz 2

Zugelassener Dritter

Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat.

Entfällt

STSAP15

Artikel 27 Absatz 5

STS-Status

Meldung des Sponsors, dass das ABCP-Programm nicht mehr als STS-Verbriefung anzusehen ist, und Gründe dafür.

Entfällt

(1)   

Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.

Spezifische Informationen



Feld-Nr.

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

FELDBEZEICHNUNG

Bestätigung

Kurze Erläuterung

Ausführliche Erläuterung

GEFORDERTER MELDEINHALT (1)

WEITERE ANGABEN

STSAP16

Artikel 25 Absatz 1

Sponsor muss beaufsichtigtes Kreditinstitut sein

 

 

Bestätigung, dass der Sponsor des Programms ein beaufsichtigtes Kreditinstitut ist, und Link zu einem Dokument, das diesen Status bescheinigt.

Entfällt

STSAP17

Artikel 25 Absatz 2

Unterstützung durch den Sponsor als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten

 

 

Bestätigung, dass der Sponsor des ABCP-Programms als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten fungiert und alle Verbriefungspositionen auf der Ebene des ABCP-Programms unterstützt, einschließlich einer Beschreibung der Liquiditätsfazilität und eines Links zu einem Dokument, mit dem diese Bereitstellung nachgewiesen wird.

Entfällt

STSAP18

Artikel 25 Absatz 3

Nachweis, den das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde zu erbringen hat

 

 

Bestätigung, dass Solvenz und Liquidität des Kreditinstituts durch seine Rolle als Sponsor nicht gefährdet sind, und, falls verfügbar, Link zu dem Dokument, das belegt, dass es gegenüber der zuständigen Behörde einen entsprechenden Nachweis erbracht hat.

Entfällt

STSAP19

Artikel 25 Absatz 4

Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Sponsors

 

 

Bestätigung, dass der Sponsor seine Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/2402, soweit anwendbar, erfüllt. Bestätigung, dass sich der Sponsor vergewissert hat, dass der Verkäufer Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren anwendet, die die Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 Buchstaben i bis p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllen.

Entfällt

STSAP20

Artikel 25 Absatz 5

Verkäufer (auf Transaktionsebene) oder Sponsor (auf der Ebene des ABCP-Programms) müssen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbst-behalt gemäß Artikel 6 erfüllen

 

 

Kurze Erläuterung dazu, wie der Verkäufer (ABCP-Verbriefung) und der Sponsor (ABCP-Programm) die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt erfüllen, unter Angabe der für den Risikoselbstbehalt gewählten Option, unter anderem:

1.)  vertikaler Anteil — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402;

2.)  Anteil des Verkäufers — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;

3.)  nach dem Zufallsprinzip ausgewählte in der Bilanz geführte Risikopositionen — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402;

4.)  Erstverlust-Tranche — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402;

5.)  Erstverlust-Position bei jedem Vermögenswert — d. h. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402;

6.)  Nichteinhaltung der Risikoselbstbehalt-Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402;

7.)  Sonstiges.

Punkt 3.4.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission

STSAP21

Artikel 25 Absatz 6

Einhaltung von Artikel 7 (Transparenzanforderungen) auf der Ebene des ABCP-Programms

 

 

Bestätigung, dass

— der Sponsor dafür zuständig ist, dass die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 eingehalten werden;

— der Sponsor Artikel 7 auf der Ebene des ABCP-Programms einhält;

— der Sponsor den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung Folgendes zur Verfügung gestellt hat: die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 in aggregierter Form und die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form.

Entfällt

STSAP22

Artikel 25 Absatz 7

Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilität für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht erneuert

 

 

Kurze Erläuterung des Sponsors dazu, ob für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.

Entfällt

STSAP23

Artikel 26 Absatz 1

Konformität der ABCP-Verbriefungen eines ABCP-Programms mit Artikel 24 Absätze 1 bis 8 und 12 bis 20

 

 

Bestätigung, ob alle ABCP-Verbriefungen eines Programms die folgenden Anforderungen erfüllen:

Entfällt

STSAP24

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der zugrunde liegenden Risikopositionen des ABCP-Programms dürfen vorübergehend gegen bestimmte Anforderungen verstoßen

 

 

Ausführliche Erläuterung, welche Anforderungen des Artikels 24 Absatz 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 gegebenenfalls vorübergehend nicht erfüllt werden, welcher Prozentanteil des Gesamtbetrags der den ABCP-Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen betroffen ist und warum das Programm vorübergehend gegen diese Anforderungen verstößt. Bestätigung, dass eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen wird.

Entfällt

STSAP25

Artikel 26 Absatz 2

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms höchstens zwei Jahre

 

 

Bestätigung, dass die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms höchstens zwei Jahre beträgt.

Entfällt

STSAP26

Artikel 26 Absatz 3

ABCP-Programm vollständig (von einem Sponsor) unterstützt

 

 

Kurze Erläuterung, ob das ABCP-Programm gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 vollständig von einem Sponsor unterstützt wird oder nicht.

Entfällt

STSAP27

Artikel 26 Absatz 4

Keine Wieder-verbriefung und keine Bonitätsverbesserung, die eine zweite Tranchierungsebene beim ABCP-Programm schafft

 

 

Bestätigung, dass das ABCP-Programm keine Wiederverbriefung beinhaltet und die Bonitätsverbesserung keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schafft.

Entfällt

STSAP28

Artikel 26 Absatz 5

Keine Kaufoptionen

 

 

Bestätigung, dass das ABCP-Programm keine Kaufoptionen oder Klauseln umfasst, die sich auf die endgültige Fälligkeit der Wertpapiere auswirken und deren Ausübung im Ermessen des Verkäufers, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft liegt.

Entfällt

STSAP29

Artikel 26 Absatz 6

Zins- und Währungsrisiken auf ABCP-Programmebene in geeigneter Weise gemindert und dokumentiert

 

 

Ausführliche Erläuterung, ob und wie die auf ABCP-Programmebene auftretenden Zins- und Währungsrisiken in geeigneter Weise gemindert werden und welche Maßnahmen dazu ergriffen werden, mit der Angabe, ob die Verbriefungszweckgesellschaft aus anderen als den in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Gründen Derivatekontrakte schließt, und einer Beschreibung, wie diese Derivate gezeichnet und dokumentiert werden, insbesondere, ob dies auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards geschieht.

Entfällt

STSAP30

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Zuständigkeiten des Treuhänders gegenüber den Anlegern)

 

 

Bestätigung‚ dass die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern in den ABCP-Programmunterlagen festgelegt sind.

Entfällt

STSAP31

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe b

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (vertragliche Verpflichtungen des Sponsors)

 

 

Bestätigung, dass die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen in den ABCP-Programmunterlagen festgelegt sind.

Entfällt

STSAP32

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe c

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Verfahren und Zuständigkeiten bei Ausfall des Forderungsverwalters)

 

 

Bestätigung‚ dass die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um bei Ausfall oder Insolvenz des Forderungsverwalters die Kontinuität der Forderungsverwaltung zu gewährleisten, in den ABCP-Programmunterlagen festgelegt sind.

Entfällt

STSAP33

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank)

 

 

Bestätigung, dass die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 in Bezug auf Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank auf ABCP-Programmebene bei deren Ausfall, Insolvenz oder bestimmten anderen Ereignissen, wenn die Liquiditätsfazilität diese Ereignisse nicht abdeckt, erfüllt sind.

Entfällt

STSAP34

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe e

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Verfahren zur Gewährleistung der Besicherung der Finanzierungszusage)

 

 

Bestätigung, dass in den ABCP-Programmunterlagen Verfahren festgelegt sind, mit denen sichergestellt wird, dass bei bestimmten Ereignissen, bei Ausfall oder Insolvenz des Sponsors Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um gegebenenfalls eine Besicherung der Finanzierungszusage oder einen Ersatz des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität zu erreichen.

Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, auf denen die für die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 relevanten Informationen zu finden sind.

Entfällt

STSAP35

Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe f

Anforderungen an die ABCP-Programmunterlagen (Liquiditätsfazilität und Rückzahlung fällig werdender Wertpapiere, falls der Sponsor die Finanzierungszusage für die Liquiditätsfazilität vor deren Ablauf nicht erneuert)

 

 

Bestätigung, dass die ABCP-Programmunterlagen Bestimmungen enthalten, die sicherstellen, dass für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.

Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, auf denen die für die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 relevanten Informationen zu finden sind.

Entfällt

STSAP36

Artikel 26 Absatz 8

Erfahrung des Forderungsverwalters

 

 

Ausführliche Erläuterung dazu, wie die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt werden, einschließlich Strategien und Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Anforderungen sichergestellt wird.

Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, die die einschlägigen Erläuterungen zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 (soweit anwendbar) (Erfahrung des Forderungsverwalters, Strategien, Verfahren und Risikomanagement) enthalten.

Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980.

(1)   

Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben.