Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Bedingungen zur Gewährleistung einer Referenzwert-Methodik, die klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann

Artikel 2

Bedingungen zur Gewährleistung einer Referenzwert-Methodik, die klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann

Bei einer in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Referenzwert-Methodik ist alles Folgende festzulegen:

a)

der Schritt in der Berechnung des Referenzwerts, bei dem ein Ermessensspielraum ausgeübt wird;

b)

die Kriterien für die Ausübung des Ermessensspielraums;

c)

die zu berücksichtigenden Eingabedaten;

d)

gegebenenfalls eine nicht erschöpfende Liste der Bedingungen, unter denen

i)

Transaktionsdaten des zugrunde liegenden Markts als nicht ausreichend zu betrachten sind und es nötig ist, Transaktionsdaten verbundener Märkte zu nutzen;

ii)

die Methodik zu keinem Ergebnis führt und bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden muss;

e)

die Art der verbundenen Märkte, die für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer i als geeignet zu betrachten sind.