Artikel 2
Bedingungen zur Gewährleistung einer Referenzwert-Methodik, die klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann
Bei einer in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Referenzwert-Methodik ist alles Folgende festzulegen:
a) |
der Schritt in der Berechnung des Referenzwerts, bei dem ein Ermessensspielraum ausgeübt wird; |
b) |
die Kriterien für die Ausübung des Ermessensspielraums; |
c) |
die zu berücksichtigenden Eingabedaten; |
d) |
gegebenenfalls eine nicht erschöpfende Liste der Bedingungen, unter denen
|
e) |
die Art der verbundenen Märkte, die für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer i als geeignet zu betrachten sind. |