Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Bedingungen zur Gewährleistung einer robusten und zuverlässigen Referenzwert-Methodik

Artikel 1

Bedingungen zur Gewährleistung einer robusten und zuverlässigen Referenzwert-Methodik

(1)   Eine in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Referenzwert-Methodik

a)

kann den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, die gemessen werden sollen, repräsentieren und umfasst die für die Messung des zugrunde liegenden Markts besonders relevanten Faktoren, einschließlich besonders relevanter Parameter und Eingabedaten;

b)

wird einer Bewertung des Zusammenhangs zwischen den verwendeten Schlüsselannahmen und der anhand der Methodik berechneten Sensitivität des Referenzwerts unterzogen;

c)

enthält Angaben zur Art der in der Methodik verwendeten Eingabedaten;

d)

legt fest, welche Kriterien anzuwenden sind, wenn Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die die Methodik zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Referenzwerts erfüllen muss.

(2)   Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte können beschließen, Absatz 1 Buchstabe b auf diese Referenzwerte nicht anzuwenden.

(3)   Administratoren von Referenzwerten aus regulierten Daten können beschließen, Absatz 1 Buchstaben b und c auf diese Referenzwerte nicht anzuwenden.