Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1351 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte sichergestellt werden, dass Manipulation oder versuchte Manipulation von Referenzwerten wirksam und angemessen erkannt wird. Daher ist es erforderlich, dass die Systeme und Kontrollen eines Referenzwert-Administrators der Art, der Komplexität und dem Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts angemessen sind und das Manipulationsrisiko einer objektiven Bewertung unterzogen wird, bei der der Ursprung, die Art, die Besonderheit und die Schwere dieses Risikos berücksichtigt werden.

(2)

Um sicherzustellen, dass jede Verhaltensweise, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnte, wirksam erkannt wird, müssen geeignete automatisierte Systeme zur Überwachung der Eingabedaten vorgesehen werden. Automatisierte Systeme allein reichen jedoch nicht aus, um sicherzustellen, dass manipulatives Verhalten wirksam erkannt wird. Die automatisierten Systeme sollten daher in angemessenem Umfang durch Analysen ergänzt werden, die von entsprechend geschultem Personal durchzuführen sind.

(3)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die zur Identifizierung und Meldung von Fehlverhalten ergriffenen Maßnahmen wirksam bewerten können, sollten die Administratoren der zuständigen Behörde auf Ersuchen Informationen über die Art, die Komplexität und das Risiko der Manipulation des betreffenden Referenzwerts übermitteln und belegen, dass der gewählte Automatisierungsgrad sowie der Umfang der vom Menschen durchgeführten Analysen angemessen sind.

(4)

Die Mitarbeiter eines Referenzwert-Administrators, die für den Betrieb der Systeme und Kontrollen des Administrators zuständig sind, sollten angemessen geschult werden, damit sie feststellen können, ob eine bestimmte Dateneingabe verdächtig ist oder nicht. In solchen Schulungen sollte den betreffenden Mitarbeitern vermittelt werden, welche Merkmale eine ordnungsgemäße Übermittlung von Eingabedaten aufweist, sodass sie erkennen können, ob bei Eingabedaten möglicherweise durch Manipulation oder versuchte Manipulation verursachte Abweichungen vorliegen. Wirksame Schulungen sollten auf die Art, die Komplexität und das Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts zugeschnitten sein.

(5)

Administratoren möchten möglicherweise Funktionen im Zusammenhang mit den Systemen und Kontrollen auslagern. Eine solche Auslagerung sollte nur möglich sein, soweit sie die Kontrolle des Administrators über die Bereitstellung des Referenzwerts oder die Fähigkeit der jeweils zuständigen Behörde, den Referenzwert zu beaufsichtigen, nicht wesentlich beeinträchtigt, vorbehaltlich der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Bedingungen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten, um zu gewährleisten, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), durch den Artikel 14 Absatz 4 in die Verordnung (EU) 2016/1011 eingefügt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).