Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Integritätsstrategie für Eingabedaten

Artikel 3

Integritätsstrategie für Eingabedaten

Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden in einer Integritätsstrategie für Eingabedaten dokumentiert, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)

das Risiko der Manipulation des Referenzwerts;

b)

eine allgemeine Beschreibung der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 1 festgelegten Anforderungen;

c)

eine allgemeine Beschreibung der Schulungen der Mitarbeiter des Administrators, die mit dem Betrieb der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 2 befasst sind;

d)

Namen und Kontaktdaten der Personen, die für die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen zuständig sind.