Artikel 3
Integritätsstrategie für Eingabedaten
Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden in einer Integritätsstrategie für Eingabedaten dokumentiert, wobei Folgendes anzugeben ist:
a) |
das Risiko der Manipulation des Referenzwerts; |
b) |
eine allgemeine Beschreibung der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 1 festgelegten Anforderungen; |
c) |
eine allgemeine Beschreibung der Schulungen der Mitarbeiter des Administrators, die mit dem Betrieb der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 2 befasst sind; |
d) |
Namen und Kontaktdaten der Personen, die für die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen zuständig sind. |