Artikel 1
Angemessene Systeme und wirksame Kontrollen
(1) Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011
a) |
sind der Art, der Komplexität und dem Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts angemessen; |
b) |
werden regelmäßig und mindestens jährlich überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, um sicherzustellen, dass diese Systeme und Kontrollen weiterhin den Anforderungen von Buchstabe a entsprechen; |
c) |
sind in klarer und verständlicher Weise schriftlich dokumentiert, einschließlich etwaiger Änderungen oder Aktualisierungen dieser Systeme und Kontrollen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewertet der Administrator regelmäßig und mindestens jährlich das Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
a) |
der geplanten Vorgänge, die für die Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind; |
b) |
des potenziellen Ursprungs sowie der Art, Besonderheit und Schwere des Manipulationsrisikos; |
c) |
der geplanten Maßnahmen zur Eindämmung des Manipulationsrisikos, einschließlich Sicherheitsvorkehrungen, Sicherheitsmaßnahmen und interner Verfahren. |
(2) Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 umfassen in dem der Art, der Komplexität und dem Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts entsprechenden Umfang sämtliche folgenden Elemente:
a) |
Software, die das verzögerte automatische Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Eingabedaten ermöglicht; |
b) |
vom Menschen vorgenommene Analysen bei der Erkennung und Identifizierung von Verhaltensweisen, die eine Manipulation oder versuchte Manipulation eines Referenzwerts beinhalten können. |
(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde stellt der Administrator die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen zur Verfügung und belegt, dass der gewählte Automatisierungsgrad sowie der Umfang der vom Menschen durchgeführten Analysen nach Absatz 2 angemessen sind.