Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Angemessene Systeme und wirksame Kontrollen

Artikel 1

Angemessene Systeme und wirksame Kontrollen

(1)   Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011

a)

sind der Art, der Komplexität und dem Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts angemessen;

b)

werden regelmäßig und mindestens jährlich überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, um sicherzustellen, dass diese Systeme und Kontrollen weiterhin den Anforderungen von Buchstabe a entsprechen;

c)

sind in klarer und verständlicher Weise schriftlich dokumentiert, einschließlich etwaiger Änderungen oder Aktualisierungen dieser Systeme und Kontrollen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewertet der Administrator regelmäßig und mindestens jährlich das Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

a)

der geplanten Vorgänge, die für die Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind;

b)

des potenziellen Ursprungs sowie der Art, Besonderheit und Schwere des Manipulationsrisikos;

c)

der geplanten Maßnahmen zur Eindämmung des Manipulationsrisikos, einschließlich Sicherheitsvorkehrungen, Sicherheitsmaßnahmen und interner Verfahren.

(2)   Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 umfassen in dem der Art, der Komplexität und dem Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts entsprechenden Umfang sämtliche folgenden Elemente:

a)

Software, die das verzögerte automatische Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Eingabedaten ermöglicht;

b)

vom Menschen vorgenommene Analysen bei der Erkennung und Identifizierung von Verhaltensweisen, die eine Manipulation oder versuchte Manipulation eines Referenzwerts beinhalten können.

(3)   Auf Ersuchen der zuständigen Behörde stellt der Administrator die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen zur Verfügung und belegt, dass der gewählte Automatisierungsgrad sowie der Umfang der vom Menschen durchgeführten Analysen nach Absatz 2 angemessen sind.