Artikel 2
Schulung
(1) Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden von Mitarbeitern des Administrators betrieben, die angemessen und regelmäßig geschult werden, damit sie
a) |
verdächtige Eingabedaten, die das Ergebnis von Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts sein könnten, erkennen und identifizieren; |
b) |
alle derartigen Feststellungen unverzüglich über ihre interne Hierarchie melden. |
(2) Bei der Festlegung des Inhalts der in Absatz 1 genannten Schulungen berücksichtigt der Administrator die Art, die Komplexität und das Risiko der Manipulation des Referenzwerts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a.