Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Schulung

Artikel 2

Schulung

(1)   Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden von Mitarbeitern des Administrators betrieben, die angemessen und regelmäßig geschult werden, damit sie

a)

verdächtige Eingabedaten, die das Ergebnis von Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts sein könnten, erkennen und identifizieren;

b)

alle derartigen Feststellungen unverzüglich über ihre interne Hierarchie melden.

(2)   Bei der Festlegung des Inhalts der in Absatz 1 genannten Schulungen berücksichtigt der Administrator die Art, die Komplexität und das Risiko der Manipulation des Referenzwerts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a.