Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung

Artikel 3

Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung

Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn signifikante Änderungen hinsichtlich der ESG-Faktoren erfolgen. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.