Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

Aktien“ börsennotierte Aktien;

b)

festverzinsliche Wertpapiere“ börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldverschreibungen handelt;

c)

öffentliche Schuldverschreibungen“ börsennotierte Schuldverschreibungen, die von einem öffentlichen Emittenten begeben werden.