Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
b) |
„festverzinsliche Wertpapiere“ börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um öffentliche Schuldverschreibungen handelt; |
c) |
„öffentliche Schuldverschreibungen“ börsennotierte Schuldverschreibungen, die von einem öffentlichen Emittenten begeben werden. |