Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Erläuterung, wie ESG-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien berücksichtigt werden

Artikel 2

Erläuterung, wie ESG-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien berücksichtigt werden

(1)   Die Referenzwert-Administratoren erläutern in der Referenzwert-Erklärung unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Musters, wie die in Anhang II aufgeführten Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) in jedem Referenzwert oder jeder Referenzwert-Familie, die sie zur Verfügung stellen und veröffentlichen, berücksichtigt werden.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für Referenzwerte für Zinssätze und Devisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erläuterung enthält den Score der ESG-Faktoren gegenüber dem entsprechenden Referenzwert und der entsprechenden Referenzwert-Familie in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts.

(3)   Für einzelne Referenzwerte dürfen die Referenzwert-Administratoren die vollständigen Informationen, die nach dem in Anhang I zu dieser Verordnung festgelegten Muster erforderlich sind, in der Referenzwert-Erklärung durch einen Hyperlink zu einer Website ersetzen, die alle diese Informationen enthält.

(4)   Wenn Referenzwerte verschiedene zugrunde liegende Vermögenswerte miteinander verbinden, müssen die Referenzwert-Administratoren erläutern, wie die ESG-Faktoren für die einzelnen zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.

(5)   Die Referenzwert-Administratoren fügen in der bereitgestellten Erläuterung für die offengelegten ESG-Faktoren einen Verweis auf die verwendeten Datenquellen und Standards ein.

(6)   Referenzwert-Administratoren, die zusätzliche ESG-Faktoren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission (4) offenlegen, müssen den Score dieser zusätzlichen ESG-Faktoren angeben.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden (siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).