Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1646 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben die zuständige Behörde mit einem Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Referenzwert-Administrators je nach Merkmalen des Antragstellers oder der in der Union bereitgestellten und zur Verwendung bestimmten Referenzwerte erhalten sollte. Diese Spezifizierung der im Antrag auf Zulassung und im Antrag auf Registrierung zu liefernden Angaben fördert einen gemeinsamen und einheitlichen Prozess in der gesamten Union.

(2)

Die zuständige Behörde benötigt die in dieser Verordnung festgelegten Angaben, um beurteilen zu können, ob die Vorkehrungen, die der um Zulassung oder Registrierung nachsuchende Antragsteller getroffen hat, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen.

(3)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob sich aus der Benchmark-Tätigkeit und den geschäftlichen Interessen der Eigentümer des Antragstellers etwaige Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts beeinträchtigen und somit die Genauigkeit und Integrität des Referenzwerts beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller verpflichtet sein, Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und zu den Eigentumsverhältnissen seines Mutterunternehmens zu machen.

(4)

Der Antragsteller sollte Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien bei der Berechnung des Referenzwerts machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts und die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten strukturell gewährleistet.

(5)

Der Antragsteller sollte Informationen über seine Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung, Minderung und Offenlegung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bereitsteller von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien liefern. Bei kritischen Referenzwerten sollte der Antragsteller aufgrund der größeren Systemrelevanz der zuständigen Behörde eine aktuelle Bestandsaufnahme bestehender Interessenkonflikte übermitteln und darlegen, wie damit umgegangen wird.

(6)

Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Solidität der internen Kontrollstruktur sowie der Rahmen für Aufsicht und Rechenschaftslegung bewerten kann, sollte der Antragsteller die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten zur Bereitstellung von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien mitteilen. Die zuständige Behörde benötigt diese Informationen, um beurteilen zu können, ob diese Strategien und Verfahren den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen.

(7)

Der Antrag sollte auch Informationen enthalten, durch die gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Kontrollen der Eingabedaten, die zur Bestimmung der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte verwendet werden, ausreichen, um die Repräsentativität, Genauigkeit und Integrität dieser Daten zu gewährleisten, und dass die bei der Berechnung der Referenzwerte angewandte Methodik alle in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgeschriebenen Merkmale aufweist.

(8)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, inwieweit der Referenzwert tatsächlich die von ihm zu messende wirtschaftliche Realität abbildet, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eine Beschreibung der bereitgestellten oder bereitzustellenden Referenzwerte oder Referenzwert-Familien und der Art von Referenzwert, zu der sie gehören, vorlegen. Die Art des Referenzwerts ist nach bestem Wissen des Antragstellers zu ermitteln und sollte unter Angabe der verwendeten Datenquellen mitgeteilt werden, damit die zuständige Behörde sich ein Bild von der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Informationen machen kann.

(9)

Wenn es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sollte der Inhalt eines Antrags auf Zulassung oder Registrierung genau festgelegt werden, da der organisatorische Aufbau des Administrators sich stark von dem juristischer Personen unterscheidet.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(11)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12)

Administratoren sollte für die Vorbereitung der Anträge und die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards ausreichend Zeit eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).