Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 2 - Angaben zu Arten von Referenzwerten

Artikel 2

Angaben zu Arten von Referenzwerten

(1)   Der Antragsteller kann die in Anhang I Nummer 6 bzw. in Anhang II Nummer 6 verlangten Angaben in Form einer Zusammenfassung liefern, wenn der bereitgestellte Referenzwert kein signifikanter Referenzwert ist.

(2)   Nicht beaufsichtigte Unternehmen, die kritische und signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang I aufgeführten Angaben.

(3)   Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Angaben.

(4)   Antragsteller, die nur nicht-signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 2 aufgeführten Angaben.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 sehen Antragsteller, die nur Referenzwerte aus regulierten Daten bereitstellen, von der Übermittlung der unter Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv von Anhang I und Anhang II aufgeführten Angaben ab.

(6)   Antragsteller, die nur Referenzzinssätze bereitstellen, übermitteln die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Angaben und geben an' wie die spezifischen Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden' wenn gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 ergänzend zu oder anstelle der Anforderungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten.

(7)   Antragsteller, die nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, wenn sie ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen sind oder einen kritischen Referenzwert bereitstellen. Beaufsichtigte Unternehmen, die keine kritischen Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Informationen. Der Antragsteller gibt an, wie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 für Rohstoff-Referenzwerte erfüllt werden' für die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 anstelle der Anforderungen des Titels II die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 Anwendung finden.