Aktualisiert 22/10/2024
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ANHANG II

ANHANG II

Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorzulegen sind

„A“= „Anzugeben“

„N/A“= „Nicht anzugeben“

Laufende Nummer in Anhang I

Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen

Unternehmen, die nur nicht-signifikante Referenzwerte bereitstellen

1)   Allgemeine Angaben

1a)

Vollständiger Name

A

A

1b)

Anschrift

A

A

1c)

Rechtsform

A

A

1d)

Website

A

A

1e)

Kontaktperson

A

A

1f)

Derzeitiger Zulassungsstatus

A (1)

A (1) für beaufsichtigte Unternehmen

N/A für nicht beaufsichtigte Unternehmen

1g)

Relevante Tätigkeiten

A (1)

A (1)

1h)

Gründungsunterlagen

A (1)

A (1)

1i)

Gruppenstruktur

A (1)

A (1)

1j)

Eigenerklärung über den guten Leumund

A (1)

A (1)

1k)

Anzahl der Referenzwerte

A

A

2)   Organisationsstruktur und Unternehmensführung

2a)

Interne Organisationsstruktur

A

A

2b)

Beschäftigte

A

A

2c)

Humanressourcen

A

N/A

3)   Interessenkonflikte

3a)

Strategien und Verfahren

A (2)

A (2) (in Form einer Zusammenfassung)

3b)

Wesentliche Interessenkonflikte

A

N/A

3c)

Vergütungsstruktur

A

A

4)   Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen

4a)

Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts zusammenhängen

A

A (3) (in Form einer Zusammenfassung)

4b)

Interne Regelungen für die Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts

A

A (in Form einer Zusammenfassung)

4c)

Interne Meldung von Verstößen

A

A (in Form einer Zusammenfassung)

5)   Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte

5a)

Beschreibung

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5b)

Zugrundeliegender Markt

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5c)

Kontributoren

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5d)

Korrekturen

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5e)

Änderung und Einstellung eines Referenzwerts

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6)   Eingabedaten und Methodik

6a)(i)

Beschreibung der verwendeten Eingabedaten

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(ii)

Eingabedaten — ausreichend, geeignet und überprüfbar

A (4)

A (5) (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(iii)

Kontributoren

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(iv)

Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und Verfahren zur Validierung der Eingabedaten

A (6)

N/A

6b)(i)

Beschreibung der Methodik

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6b)(ii)(1)

Validierung/Überprüfung

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6b)(ii)(2)

Wesentliche Änderungen

A (6)

N/A

7)   Auslagerung von Aufgaben

7a)

Verträge

A (6)

N/A

7b)

Ausgelagerte Funktionen

A (6)

A (in Form einer Zusammenfassung)

7c)

Kontrolle

A (6)

A (in Form einer Zusammenfassung)

8)   Sonstige Informationen

8a)

Zusätzliche Informationen

A

A

8b)

Form

A

A


(1)  Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird.

(2)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben abzusehen.

(3)  Bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert kann ein Antragsteller von der Lieferung der in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben (außer den Angaben zur Schaffung und Unterhaltung einer permanenten Aufsichtsfunktion) und bei einigen der zum Kontroll- und Rechenschaftslegungsrahmen zu liefernden Angaben von den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Angaben absehen.

(4)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann diese Angaben für seine nicht signifikanten Referenzwerte in Form einer Zusammenfassung liefern.

(5)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der Angaben zur Überprüfbarkeit der Eingabedaten abzusehen.

(6)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann die Lieferung dieser Angaben auf die von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwerte beschränken.