Aktualisiert 22/10/2024
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ANHANG I

ANHANG I

Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu liefern sind

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

a)

Vollständiger Name des Antragstellers und seine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI).

b)

Geschäftsanschrift in der Europäischen Union.

c)

Rechtsform.

d)

Website, sofern vorhanden.

e)

In Bezug auf die Kontaktperson für den Antrag:

i)

Name;

ii)

Titel;

iii)

Anschrift;

iv)

E-Mail-Adresse;

v)

Telefonnummer.

f)

Ist der Antragsteller ein beaufsichtigtes Unternehmen, Angaben zum derzeitigen Zulassungsstatus, einschließlich der Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, und zu der für ihn in seinem Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörde.

g)

Unabhängig davon, ob die Geschäftstätigkeiten des Antragstellers in der Europäischen Union der Finanzmarktregulierung unterliegen, eine Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Tätigkeiten samt der Angabe, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden.

h)

Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen.

i)

Ist der Antragsteller Teil einer Gruppe, Angaben zur Gruppenstruktur einschließlich des Eigentümerverzeichnisses, aus der die Verbindungen zwischen jeglichen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ersichtlich sind. Die in dieses Verzeichnis aufgenommenen (Tochter-)Unternehmen werden unter Angabe der vollständigen Bezeichnung, der Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung genannt.

j)

Eigenerklärung über den guten Leumund, gegebenenfalls unter Angabe von Folgendem:

i)

gegen den Antragsteller angestrengte Disziplinarverfahren (außer eingestellte Verfahren);

ii)

Verweigerung der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;

iii)

Entzug der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde.

k)

Anzahl der bereitgestellten Referenzwerte.

2.   ORGANISATIONSSTRUKTUR UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

a)

Interne Organisationsstruktur: Leitungsorgan, Ausschüsse der Geschäftsführung, Aufsichtsfunktion und jede andere interne Stelle mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt ist, einschließlich:

i)

ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats und

ii)

der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen.

b)

Verfahren, die gewährleisten, dass die Beschäftigten des Administrators und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 handeln.

c)

Zahl der Beschäftigten, die (vorübergehend und dauerhaft) an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

3.   INTERESSENKONFLIKTE

a)

Strategien und Verfahren für:

i)

Ermittlung, Erfassung, Regelung, Minderung, Verhinderung oder Lösung aktueller und potenzieller Interessenkonflikte;

ii)

besondere Umstände, die für den Antragsteller oder einen von diesem bereitgestellten Referenzwert gelten und die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich Situationen, in denen bei der Bestimmung des Referenzwerts Experteneinschätzung oder Ermessen eine Rolle spielen, wenn der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts und wenn der Antragsteller Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll.

b)

Für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie eine Liste aller ermittelten wesentlichen Interessenkonflikte, zusammen mit entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung. Für jeden kritischen Referenzwert ein aktuelles Verzeichnis tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte zusammen mit entsprechenden Maßnahmen der Risikominderung.

c)

Die Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

4.   INTERNE KONTROLLSTRUKTUR, AUFSICHTS- UND RECHENSCHAFTSLEGUNGSRAHMEN

a)

Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie zusammenhängen; hierzu zählen u. a.:

i)

die IT-Systeme;

ii)

das Risikomanagement samt einer Auflistung der möglichen Risiken, die die Genauigkeit, Integrität und Repräsentativität des bereitgestellten Grenzwerts oder die Kontinuität der Bereitstellung beeinträchtigen könnten, sowie die entsprechenden Abhilfemaßnahmen;

iii)

die Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise der Aufsichtsfunktion, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschrieben und in den nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (1) näher ausgeführt wird, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der Mitglieder der Aufsichtsfunktion;

iv)

die Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebenen Kontrollrahmens, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;

v)

der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebene Rahmen für die Rechenschaftslegung, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;

b)

Notfallpläne für die vorübergehende Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts sowie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Pläne für die Notfallbewältigung.

c)

Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Mitglieder der Geschäftsleitung, Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen der Antragsteller in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann.

5.   BESCHREIBUNG DER BEREITGESTELLTEN REFERENZWERTE ODER REFERENZWERT-FAMILIEN

a)

Eine Beschreibung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie, der/die bereitgestellt wird oder dessen/deren Bereitstellung der Antragsteller beabsichtigt, und Angabe, um welche Art von Referenzwert es sich handelt, nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, sowie die Quellen, die zur Bestimmung der Art des Referenzwerts herangezogen werden.

b)

Eine Beschreibung des Markts oder der wirtschaftlichen Realität, der/die mit dem Referenzwert gemessen werden soll, sowie die Quellen, die für diese Beschreibung herangezogen werden.

c)

Eine Beschreibung der Kontributoren zu einem Referenzwert oder einer Referenzwert-Familie samt dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebenen Verhaltenskodex sowie bei kritischen Referenzwerten Name und Standort der Kontributoren.

d)

Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an der Bestimmung oder Veröffentlichung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie.

e)

Angaben zu den Maßnahmen, die der Administrator bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ergreifen hat.

6.   EINGABEDATEN UND METHODIK

a)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie Strategien und Verfahren für die Eingabedaten, auch im Hinblick auf:

i)

die Art der verwendeten Eingabedaten, die Priorität der Nutzung und jede Ermessenausübung oder Experteneinschätzung;

ii)

jedes Verfahren, das gewährleisten soll, dass die Eingabedaten ausreichend, geeignet und überprüfbar sind;

iii)

die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, wer Eingabedaten an den Administrator übermitteln darf, und das Auswahlverfahren für die Kontributoren;

iv)

die Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und das Verfahren zur Validierung der Eingabedaten.

b)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik:

i)

eine Beschreibung der Methodik, insbesondere ihrer wichtigsten Elemente, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannt und in den nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (2) weiter ausgeführt werden;

ii)

Strategien und Verfahren, auch im Hinblick auf:

1.

die Maßnahmen, die zur Validierung und Überprüfung der Methodik getroffen wurden, einschließlich durchgeführter Testläufe und Rückvergleiche;

2.

das Konsultationsverfahren bei jeder vorgeschlagenen wesentlichen Änderung der Methodik.

7.   AUSLAGERUNG VON AUFGABEN

In Fällen, in denen eine zum Verfahren für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gehörige Tätigkeit ausgelagert wird:

a)

die jeweiligen Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich etwaiger Leistungsvereinbarungen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 eingehalten wird;

b)

Einzelheiten zu den ausgelagerten Funktionen, es sei denn, diese Informationen sind bereits den jeweiligen Verträgen zu entnehmen;

c)

Strategien und Verfahren für die Beaufsichtigung der ausgelagerten Funktionen.

8.   SONSTIGE INFORMATIONEN

a)

Darüber hinaus kann der Antragsteller zusätzlichen Angaben zu seinem Antrag machen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

b)

Der Antragsteller übermittelt die geforderten Angaben in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).