Artikel 5
Spezielle Offenlegungspflichten bei kritischen Referenzwerten
Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen kritischen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie, die zumindest einen kritischen Referenzwert umfasst, zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:
a) |
einen Hinweis für die Nutzer auf den für kritische Referenzwerte geltenden erweiterten Regulierungsrahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1011; |
b) |
eine Erläuterung dazu, wie die Nutzer über eine etwaige Verzögerung bei der Veröffentlichung des Referenzwerts oder eine etwaige Neubestimmung des Referenzwerts informiert werden, unter Angabe der (erwarteten) Dauer der Maßnahmen. |