Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 5 - Spezielle Offenlegungspflichten bei kritischen Referenzwerten

Artikel 5

Spezielle Offenlegungspflichten bei kritischen Referenzwerten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen kritischen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie, die zumindest einen kritischen Referenzwert umfasst, zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

a)

einen Hinweis für die Nutzer auf den für kritische Referenzwerte geltenden erweiterten Regulierungsrahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1011;

b)

eine Erläuterung dazu, wie die Nutzer über eine etwaige Verzögerung bei der Veröffentlichung des Referenzwerts oder eine etwaige Neubestimmung des Referenzwerts informiert werden, unter Angabe der (erwarteten) Dauer der Maßnahmen.