Artikel 2
Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzwerten aus regulierten Daten
Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie aus regulierten Daten zu machen sind, wird in der Referenzwert-Erklärung bei der Beschreibung der Eingabedaten mindestens Folgendes angegeben:
a) |
die Quellen der verwendeten Eingabedaten; |
b) |
die einschlägige Art jeder Quelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011. |