Artikel 4
Spezielle Offenlegungspflichten bei Rohstoff-Referenzwerten
Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls eine Familie von Rohstoff-Referenzwerten zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:
a) |
Angaben dazu, ob die Anforderungen von Titel II oder Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung auf den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie anwendbar sind; |
b) |
eine Erläuterung dazu, weshalb Titel II bzw. Anhang II der genannten Verordnung anwendbar ist; |
c) |
in der Bestimmung der wesentlichen Begriffe eine kurze Beschreibung der Kriterien für die Definition des jeweils zugrunde liegenden physischen Rohstoffs; |
d) |
falls zutreffend, Angaben dazu, wo die vom Administrator nach Anhang II Absatz 7 der genannten Verordnung zu veröffentlichenden Erläuterungen veröffentlicht werden. |