Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2017/2358

Artikel 9

Dokumentation

Die von den Herstellern in Bezug auf die Produktgenehmigungsverfahren ergriffenen Maßnahmen werden hinreichend dokumentiert, zu Prüfungszwecken aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.