Artikel 8
Vertriebskanäle
(1)
Die Hersteller wählen die für den Zielmarkt angemessenen Vertriebskanäle unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Versicherungsprodukts sorgfältig aus.
(2)
Die Hersteller stellen den Versicherungsvertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu den Versicherungsprodukten, zum ermittelten Zielmarkt und zur vorgeschlagenen Vertriebsstrategie, einschließlich Informationen zu den Hauptmerkmalen und Charakteristika der Versicherungsprodukte, den mit diesen Produkten verbundenen Risiken und Kosten, einschließlich der impliziten Kosten, sowie zu jedweden Umständen, die zu einem Interessenkonflikt zulasten des Kunden führen können, zur Verfügung. Diese Informationen müssen eindeutig, vollständig und aktuell sein.
(3)
Die Informationen, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, ermöglichen es den Versicherungsvertreibern,
a)
das Versicherungsprodukt zu verstehen;
b)
den ermittelten Zielmarkt für die Versicherungsprodukte zu verstehen;
c)
die Kunden zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, das Versicherungsprodukt nicht entspricht;
d)
gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 Vertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsprodukt im bestmöglichen Interesse des Kunden auszuführen.
(4)
Die Hersteller ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu überwachen, dass die Versicherungsvertreiber entsprechend den Zielen der von den Herstellern festgelegten Produktgenehmigungsverfahren handeln. Insbesondere überprüfen sie regelmäßig, ob die Versicherungsprodukte auf dem ermittelten Zielmarkt vertrieben werden. Diese Überwachungspflicht erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regulatorischen Anforderungen, denen die Versicherungsvertreiber bei der Ausführung von Versicherungsvertriebstätigkeiten für einzelne Kunden genügen müssen. Die Überwachungstätigkeiten müssen angemessen sein und den Merkmalen und dem Rechtsrahmen der betreffenden Vertriebskanäle Rechnung tragen.
(5)
Ist ein Hersteller der Auffassung, dass der Vertrieb seiner Versicherungsprodukte nicht im Einklang mit den Zielen seines Produktgenehmigungsverfahrens steht, ergreift er angemessene Abhilfemaßnahmen.