Artikel 4
Produktgenehmigungsverfahren
Das Produktgenehmigungsverfahren hat Folgendes zum Ziel:
Sicherstellung, dass die Versicherungsprodukte so konzipiert sind, dass sie alle nachfolgenden Kriterien erfüllen:
sie tragen den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, Rechnung;
es wird negativen Auswirkungen auf die Kunden vorgebeugt;
eine Benachteiligung der Kunden wird vermieden beziehungsweise gemindert;
Unterstützung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessenkonflikten.
Das Organ beziehungsweise die Struktur des Herstellers, das beziehungsweise die für die Konzeption von Versicherungsprodukten zuständig ist, nimmt sämtliche nachstehenden Aufgaben wahr:
es beziehungsweise sie unterstützt und ist letztlich verantwortlich für die Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Produktgenehmigungsverfahrens;
es beziehungsweise sie überprüft kontinuierlich die interne Einhaltung dieses Verfahrens.