Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2017/2358

Artikel 12

Dokumentation

Die von den Versicherungsvertreibern in Bezug auf ihre Produktvertriebsvorkehrungen ergriffenen Maßnahmen werden hinreichend dokumentiert, zu Prüfungszwecken aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.