Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen (1)
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2017/2358

Artikel 11

Unterrichtung des Herstellers

Erkennt ein Versicherungsvertreiber, dass ein Versicherungsprodukt nicht im Einklang mit den Interessen, Zielen und Merkmalen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum jeweiligen ermittelten Zielmarkt gehörenden Kunden steht, oder werden ihm sonstige produktbezogene Umstände bekannt, die nachteilige Auswirkungen auf den Kunden haben können, unterrichtet er unverzüglich den Hersteller und ändert gegebenenfalls seine Vertriebsstrategie für das betreffende Versicherungsprodukt.