Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
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Artikel 6 - Prüfung und Häufigkeit von Finanzinformationen

Artikel 6

Prüfung und Häufigkeit von Finanzinformationen

(1)  Die gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erstellten Finanzinformationen werden von einem unabhängigen und zugelassenen Prüfer bestätigt.

(2)  Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 1 wird ein Prüfbericht erstellt, der

a) einen zuverlässigen und vollständigen Überblick über die von den Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen vorgelegten Finanzinformationen vermittelt;

b) Kohärenz und Vergleichbarkeit der Finanzinformationen mit den Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen gewährleistet;

c) die Kohärenz der Finanzinformationen mit den Zuweisungsstrategien der Vorjahre gewährleistet oder, in Ermangelung solcher Kohärenz, eine Erläuterung dafür gibt, weshalb die Zuweisungsstrategie geändert wurde, und die Zahlen für die Vorjahre anpasst.

(3)  Die Finanzinformationen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 werden dem in Absatz 1 genannten Prüfer jährlich vorgelegt und den zuständigen Behörden zusammen mit dem Prüfbericht auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.