Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
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Artikel 5 - Dokumentation der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen

Artikel 5

Dokumentation der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen

(1)  Zu jeder Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die für die Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste gemäß Artikel 12 erfolgt, erstellen die Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen einen spezifischen erläuternden Vermerk. Dieser erläuternde Vermerk enthält die Preise und Gebühren für diese Dienste, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen und organisatorischen Regelungen, die zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bestehen können. Die erläuternden Vermerke sind Teil der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1.

(2)  Sind Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen Teil derselben juristischen Person oder Gruppe, muss in den erläuternden Vermerken gemäß Absatz 1 nachgewiesen werden, dass die Preise und Gebühren für die gegenseitige Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste nicht von den Preisen und Gebühren abweichen, die für dieselben oder, in Ermangelung dessen, für vergleichbare Dienste berechnet werden, wenn Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stelle nicht derselben juristischen Person oder Gruppe angehören.