Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/01/2018
Änderungen
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Artikel 3 - Finanzinformationen

Artikel 3

Finanzinformationen

(1)  Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen nutzen Rechnungslegungsverfahren, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können.

(2)  Die Finanzinformationen gemäß Absatz 1 stehen in Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen.