Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für den Antrag

Artikel 1

Standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für den Antrag

(1)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Zulassung stellt („beantragender Zentralverwahrer“), übermittelt seinen Antrag auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission (4), indem er die in Anhang I enthaltenen Standardformulare und Muster ausfüllt.

(2)   Der beantragende Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde eine Liste aller im Rahmen des Zulassungsantrages übermittelten Dokumente zur Verfügung, aus der die folgenden Informationen hervorgehen:

a)

Die einmalige Referenznummer jedes Dokuments.

b)

Der Titel jedes Dokuments.

c)

Das Kapitel, der Abschnitt oder die Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen.

(3)   Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

(4)   Ein beantragender Zentralverwahrer, der in einer der Beziehungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, legt der zuständigen Behörde eine Liste mit den anzuhörenden zuständigen Behörden vor, einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).