Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/393 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Abwicklungsinternalisierer und zuständige Behörden internalisierte Abwicklungen melden bzw. die hierzu erhaltenen Angaben übermitteln und dabei auf standardisierte Formulare, Muster und Verfahren zurückgreifen. Auch wenn die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) alle mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken melden, sind hierfür standardisierte Formulare, Muster und Verfahren zu verwenden.

(2)

Um den Marktteilnehmern die Einführung der mit der Pflicht zur Meldung internalisierter Abwicklungen verbundenen Verfahren und Prozesse zu erleichtern und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die Angaben mit Hilfe der in den Normen der Internationalen Organisation für Normung enthaltenen Codes übermittelt werden, soweit derartige Codes vorliegen.

(3)

Um eine kohärente und effiziente Verarbeitung großer Datenmengen zu erleichtern, sollten die Meldungen in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Meldepflichten können wesentliche Änderungen am IT-System, Markttests, sowie Anpassungen an rechtlichen Regelungen der betroffenen Institute erfordern. Diesen Instituten muss daher genügend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Anwendung dieser Anforderungen vorzubereiten.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).