Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1

Artikel 1

(1)   Für Meldungen an die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwendet ein Abwicklungsinternalisierer das in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Muster. Diese Meldung muss innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahres erfolgen.

Die erste Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende des ersten Quartals nach dem 10. März 2019 vorzulegen.

(2)   Wenn die zuständige Behörde der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhaltenen Angaben übermittelt, verwendet sie hierfür das in Anhang I festgelegte Muster. Diese Angaben sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang einer jeden in Absatz 1 genannten Meldung zu übermitteln.

(3)   Das in Anhang I festgelegte Muster ist gemäß der Anleitung in Anhang II auszufüllen.

(4)   Wenn die zuständige Behörde der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) alle mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken meldet, verwendet sie hierfür das in Anhang III festgelegte Muster. Die Angaben zu allen mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken sind innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahrs vorzulegen. Die zuständige Behörde füllt dieses Muster gemäß der Anleitung in Anhang IV aus.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Angaben sind in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.