Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/582 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Steuerung operativer und sonstiger Risiken, die im Zusammenhang mit der Einreichung und Annahme von Geschäften mit geclearten Derivaten zum Clearing auftreten, und im Interesse schnellstmöglicher Sicherheit für die Gegenparteien sollte frühzeitig bzw. möglichst bereits vor Geschäftsabschluss feststellbar sein, ob ein Geschäft mit geclearten Derivaten von der zentralen Gegenpartei zum Clearing angenommen wird und welche Folgen es hätte, wenn die zentrale Gegenpartei das eingereichte Derivatgeschäft nicht zum Clearing annehmen würde.

(2)

Damit skalierbare technische Lösungen eingesetzt werden können, die sicherstellen, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden, sollten die Informationen, die der Handelsplatz und die zentrale Gegenpartei zur Ausübung ihrer Funktionen benötigen, im Voraus festgelegt und in deren Unterlagen eindeutig dokumentiert sein.

(3)

Bei der Bepreisung von Geschäften mit Derivaten berücksichtigen die Gegenparteien, dass für zentral geclearte Geschäfte andere Besicherungsvorschriften gelten als für nicht zentral geclearte Geschäfte, wobei es keine Rolle spielt, ob das Clearing obligatorisch ist oder ob es auf eine sonstige Regelung der Geschäftspartner zurückgeht. Daher dürfte es für die Gegenparteien von Vorteil sein, wenn für das obligatorische und das freiwillige Clearing das gleiche Verfahren und die gleichen Anforderungen gelten, um zu gewährleisten, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden.

(4)

Um bei Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz bereits vor Geschäftsabschluss festzustellen, ob ein Geschäft von einer CCP gecleart werden wird, sollten der Handelsplatz und die CCP über Regeln verfügen, die ein automatisches Clearing des betreffenden Geschäfts ermöglichen. Andernfalls sollte der Handelsplatz den der CCP angehörenden Clearingmitgliedern die Möglichkeit bieten, Aufträge mit den für ihre Kunden festgelegten Obergrenzen abzugleichen.

(5)

Für die Verarbeitung eines Geschäfts mit geclearten Derivaten sollte einem Handelsplatz im Falle des elektronischen Handels weniger Zeit eingeräumt werden als im Falle des nicht elektronischen Handels, da bei Ersterem ein höheres Maß an Automatisierung vorausgesetzt werden kann.

(6)

Sowohl im Falle des elektronischen als auch im Falle des nicht elektronischen Handels sollte der Handelsplatz die Informationen über Geschäfte mit geclearten Derivaten in einem vorab vereinbarten elektronischen Format an die CCP übermitteln. Für die Entscheidung über die Annahme eines Geschäfts mit geclearten Derivaten zum Clearing sollte der CCP daher für den elektronischen und den nicht elektronischen Handel der gleiche Zeitrahmen vorgegeben werden.

(7)

Die Verarbeitung eines auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäfts mit geclearten Derivaten weist in der Regel ein geringeres Maß an Automatisierung auf als die Verarbeitung eines an einem Handelsplatz abgeschlossenen solchen Geschäfts. Daher sollte der Zeitrahmen, der Gegenparteien für die Einreichung eines Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing bei einer CCP vorgegeben wird, bei auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften länger sein als bei an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften.

(8)

Zur Steuerung der Kreditrisiken, die mit auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten einhergehen, sollte die CCP den Clearingmitgliedern ermöglichen, die Einzelheiten solcher Geschäfte ihrer Kunden zu prüfen und auf dieser Grundlage über deren Annahme zu entscheiden. Da die Abwicklung zwischen CCP und Clearingmitglied in der Regel automatisiert ist, dürfte dieser Vorgang wenig Zeit erfordern.

(9)

Sowohl die CCP als auch die Clearingmitglieder steuern das Kreditrisiko, das mit steigender Anzahl geclearter Derivate steigt. Zur Minderung des Kreditrisikos legen die CCP bzw. das Clearingmitglied üblicherweise für jede Gegenpartei Obergrenzen fest, sodass es dazu kommen kann, dass sie keine weiteren Geschäfte mit geclearten Derivaten mehr zum Clearing annehmen. Wenn also gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht werden, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Annahme unter allen Umständen. Wenn Geschäfte mit geclearten Derivaten nicht zum Clearing angenommen werden, sollten die Gegenparteien Klarheit über die Behandlung dieser Geschäfte haben, um sich gegen die damit verbundenen Risiken absichern zu können.

(10)

Da die Verarbeitung eines Geschäfts mit geclearten Derivaten, das an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen und zum Clearing bei einer CCP eingereicht wurde, nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, ist auch die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Auftrags und seiner Ablehnung, in der Marktveränderungen eintreten und sich Wert und Risiko des Geschäfts mit geclearten Derivaten ändern können, ausgesprochen kurz. Aufgrund des zu vernachlässigenden potenziellen Schadens aufseiten der Gegenparteien, deren Geschäfte von der CCP nicht zum Clearing angenommen werden, und im Interesse der Sicherheit für die Gegenparteien sollten Geschäfte mit geclearten Derivaten, die an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen und nicht von einer CCP zum Clearing angenommen wurden, als nichtig betrachtet werden.

(11)

Da die Verarbeitung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht elektronisch an einem Handelsplatz abgeschlossen wurden, in der Regel mehr Zeit beansprucht, kann es dazu kommen, dass in dieser Zeit Marktveränderungen eintreten und sich der Wert und das Risiko des Geschäfts mit geclearten Derivaten erheblich ändern. Daher erscheint es nicht geboten, alle von einer CCP nicht angenommenen Geschäfte grundsätzlich für nichtig zu erklären. Im Interesse der Sicherheit im Hinblick auf die Behandlung von anderen Geschäften mit geclearten Derivaten als denen, die elektronisch an einem Handelsplatz abgeschlossen und nicht von einer CCP zum Clearing angenommen wurden, sollte in den Regeln des Handelsplatzes und, sofern geboten, auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien im Voraus festgelegt werden, wie mit diesen Geschäften zu verfahren ist.

(12)

Wenn ein Geschäft mit geclearten Derivaten aus anderen Gründen als dem Kreditrisiko nicht zum Clearing angenommen wird, beispielsweise aufgrund technischer oder verwaltungstechnischer Probleme infolge einer fehlerhaften oder unvollständigen Übermittlung von Informationen, ist es denkbar, dass die Gegenparteien dennoch ein Clearing für das betreffende Geschäft herbeiführen möchten. Wenn sich beide Gegenparteien auf eine erneute Einreichung des Geschäfts einigen, kann unter der Voraussetzung, dass diese verhältnismäßig bald auf die erste Einreichung folgt und eine Untersuchung und Behebung der Gründe für die ursprüngliche Nichtannahme des Geschäfts zum Clearing zulässt, eine zweite Einreichung in Form eines neuen Geschäfts mit geclearten Derivaten zu den gleichen Bedingungen zugelassen werden, da eine ordnungsgemäße Steuerung der operativen und sonstigen, nicht kreditbedingten Risiken nach wie vor gewährleistet ist.

(13)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten.

(14)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(15)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).